Digitale Barrierefreiheit - Rechtliche Grundlagen
Richtlinien und Verordnungen
Im Zusammenhang mit digitaler Barrierefreiheit sind unter anderem folgende Richtlinien, Verordnungen und Gesetze relevant.
BITV 2.0
In Deutschland wird der barrierefreie Zugang durch die BITV (Barrierefreie Informationstechnik Verordnung) im Rahmen des BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) geregelt. Im Mai 2019 wurde die BITV 2.0 geändert, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 umzusetzen. Die Versionsnummer blieb jedoch unverändert.
- Die Anforderungen der BITV gelten für Websites, Apps (auch intern genutzte Apps), Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe. Im Gegensatz zur vorherigen Version wird nicht mehr zwischen öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Webseiten und Anwendungen unterschieden.
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Die BITV geht über die Forderungen der EU-Norm in einigen Bereichen hinaus. So sollten zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Formulare und andere interaktive Prozesse auf Websites ein noch höheres Maß an Barrierefreiheit erfüllen (vgl.§ 3 Absatz 4). Dieser höhere Standard kann u.a. den Anforderungen der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) Level AAA entsprechen. Zudem müssen die wesentlichen Inhalte auf einer Seite in Leichter Sprache und Gebärdensprache bereit gestellt werden.
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Für öffentliche Stellen von Bundesländern und Kommunen wird die digitale Barrierefreiheit ggf. noch über länderspezifische Verordnungen geregelt, z.B. für das Bundesland Bayern durch die BayEGovV (Bayerische E-Government-Verordnung).
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Erklärung zur Barrierefreiheit
Jede Website öffentlicher Stellen benötigt diese Erklärung. Webseiten müssen diese bereits seit dem 23.09.2019 bereitstellen, mobile Anwendungen seit dem 23. Juni 2021. Die Erklärung sollte von jeder einzelnen Seite aus erreichbar sein, vergleichbar mit der Datenschutzerklärung..Wichtigster Bestandteil ist die Auskunft über den Stand der Barrierefreiheit. Falls Barrieren vorhanden sind, sollten diese in der Erklärung genannt und möglichst zeitnah behoben werden. Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte regelmäßig aktualisiert werden, z.B. jährlich oder bei wesentlichen Änderungen. Damit Nutzer die Möglichkeit haben, bei Problemen direkt Kontakt zur öffentlichen Stelle aufzunehmen, sollte auch ein Feedback-Mechanismus enthalten sein. Weitere Informationen siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 (Mustererklärung zur Barrierefreiheit).
EN 301 549
Die europäische Norm EN 301 549 "Accessibility requirements for ICT products and services" legt die Anforderungen für die Zugänglichkeit von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Produkten und -Dienstleistungen fest und bildet die Grundlage für verschiedene nationale Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter auch die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Richtlinie (EU) 2016/2102
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 soll sicher stellen, dass alle Menschen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen öffentlicher Stellen haben..
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In jedem Land bzw. Bundesland wurden Überwachungsstellen eingerichtet, die regelmäßig in Stichproben die Umsetzung der Richtlinie verfolgen. Ist eine Website für einen Nutzer nicht zugänglich kann er sich an die zuständige Überwachungsstelle wenden. Für den Bereich des Bundes wurde die Bundesfachstelle Barrierefreiheit als Überwachungsstelle festgelegt.
In den einzelnen Bundesländern sind die Überwachungsstellen unterschiedlichen Behörden zugeordnet (z.B. in Bayern im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, in Baden-Württemberg bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg).
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Der Mindeststandard entspricht laut Artikel 6 den WCAG Level AA, die in der EN 301 549 als europäisch harmonisierter Standard festgelegt wurde (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021).
WCAG
Die internationalen Richtlinien für Barrierefreiheit WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) werden durch das W3C (World Wide Web Consortium) als W3C Recommendation (Web Standard) geregelt. Die einzelnen Prüfschritte besitzen drei verschiedene Prioritäten (A, AA, AAA).
Die Version WCAG 2.2 erschien im September 2023 und ergänzt die Version 2.1 aus dem Jahr 2018. Dieneue Anforderungenwerden voraussichtlich bis Ende 2023 in die EN 301549 integriert. Eine Anforderung wurde gestrichen: Der Prüfschritt "4.1.1 korrekte Syntax" wird daher nicht mehr bewertet.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 20.05.2021 vom Bundestag beschlossen und damit der sogenannte „European Accessibility Act“ (EAA), bzw. die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, in deutsches Recht umsetzt.
Mit diesem Gesetz wird erstmals auch die Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, barrierefrei zu gestalten.
Genannt werden z.B. nachfolgende Produkte
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind
- E-Book-Lesegeräte
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
und z.B. nachfolgende Dienstleistungen
- Webseiten und mobile Anwendungen von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (außer bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- Software Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.